Der Rat sagt, daß wir bisher über den Fall geschwiegen haben "aus Gründen". Aber die Sache geht weiter!
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BAYERN.RECHT
OLG München, Endurteil v. 25.03.2021 – 1 U 1831/18Titel:
Haftung einer Heilpraktikerin wegen unzureichender Warnung vor dem Abbruch einer schulmedizinisch indizierten StrahlentherapieNormenketten:
BGB § 253 Abs. 2, § 254, §§ 630a ff., § 630h Abs. 5 S. 1, § 823 Abs. 1, § 844 Abs. 2, § 846, § 1922 Abs. 1
ZPO § 286, § 287
Leitsätze:
1. §§ 630a ff. BGB gelten auch für Heilpraktiker. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2.
Die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB steht unabhängig von einer
- im Streitfall möglichen - Beendigung des Behandlungsvertrages und mit
im Übrigen gleichen Voraussetzungen neben der Haftung gemäß §§ 630a ff.
BGB. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Widerspricht im
Falle einer todbringenden Krankheit (hier: Zervixkarzinom) ein
Heilpraktiker seinem Patienten bei dessen Entscheidung zum Abbruch der
schulmedizinisch indizierten Therapie (hier: Strahlentherapie) zugunsten
einer nicht evidenzbasierten Maßnahme der Alternativmedizin (hier:
Horvi-Schlangengift-Therapie) nicht mit Nachdruck, so kann hierin auch
dann ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers in Gestalt einer Fehlers
der therapeutischen Aufklärung liegen, wenn die behandelnden Ärzte den
Patienten über die Wahrscheinlichkeit des Todes im Falle des Abbruchs
der schulmedizinischen Behandlung aufgeklärt haben. (Rn. 41 – 62)
(redaktioneller Leitsatz)
4. Die Beweislastumkehr wegen eines groben
Behandlungsfehlers gemäß § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB greift grundsätzlich
auch in Fällen einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung (vgl. BGH
BeckRS 2004, 12407). (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die
Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers nach § 630h Abs. 5
Satz 1 BGB kann entfallen, wenn der Patient durch eigenes sorgloses
Verhalten im gleichen Maße wie der Behandler eine erfolgreiche
Behandlung erschwert (vgl. BGH BeckRS 2004, 12407). Es kann in einem
solchen Fall allerdings auch in Betracht kommen, (nur) § 254 BGB
anzuwenden. (Rn. 69 – 72) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arzthaftung,
Heilpraktiker, Zervixkarzinom, Strahlentherapie, Abbruch, Horvi,
therapeutische Aufklärung, grober Behandlungsfehler, Beweislastumkehr,
Mitverschulden
Vorinstanz:
LG Passau, Endurteil vom 26.04.2018 – 1 O 781/16
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe vom -- – VI ZR 120/21
Fundstellen:
BeckRS 2021, 5395
MedR 2021, 1079
LSK 2021, 5395
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 26.04.2018, Aktenzeichen 1 O 781/16, abgeändert:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit 20.12.2016 auf das zugunsten des Klägers als Alleinerben nach S. H.
eingerichtete Sparkonto bei der Sparkasse P., … 33, zu bezahlen
(Schmerzensgeld).
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
weitere 7.104,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.12.2016 zu bezahlen
(Unterhaltsschaden).
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger weitere bis 09.06.2020 entstandene
materielle Schäden zu 2/3 zu ersetzen, die ursächlich darauf
zurückzuführen sind, dass die Mutter des Klägers, S. H., infolge eines
Behandlungsfehlers der Beklagten am 14.10.2015 gestorben ist, soweit
diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
kraft Gesetzes übergegangen sind.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3
fachen RVG-Gebühr aus einem Wert von 37.180,56 € zzgl. Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.12.2016 zu bezahlen.
I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig
vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
A.
1
Der
am ...2015 geborene Kläger macht gegen die Beklagte, die seine am
14.10.2015 an einer Tumorerkrankung (Zervixkarzinom nach vorangegangener
HPV-Infektion) verstorbene Mutter S. H. ab dem 17.04.2014 neben
ärztlichen Behandlern als Heilpraktikerin mit „alternativen“
Heilmethoden behandelt hat, wegen behaupteter Behandlungsfehler einen
Schmerzensgeldanspruch aus von seiner Mutter ererbtem Recht sowie einen
Anspruch auf Barunterhaltsschaden aus eigenem Recht geltend; darüber
hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für
weitere künftige materielle und immaterielle Schäden.
2
1. Der
Kläger behauptet, dass für die Tumorerkrankung seiner Mutter bei
Durchführung und Weiterführung der notwendigen und von ärztlicher Seite
angeratenen schulmedizinischen Behandlungen, insbesondere ohne den am
09.06.2015 erfolgten Abbruch der zunächst (nach der Geburt des Klägers)
am 13.05.2015 begonnenen Strahlentherapie, gute Heilungschancen
bestanden hätten. Die Beklagte habe seiner psychisch von ihr abhängigen
Mutter wiederholt und in verschiedener Hinsicht von schulmedizinischen
Therapieempfehlungen abgeraten und ein nicht gerechtfertigtes Vertrauen
in die Selbstheilungskräfte des Körpers geweckt; infolge ihrer
Einwirkung habe die Patientin insbesondere die begonnene
Strahlentherapie abgebrochen, die bereits zu einer deutlichen
Zurückbildung des Tumors geführt hätte, und sich stattdessen auf eine
wirkungslose alternativmedizinische Behandlung mittels Horvi-Präparaten
(Schlangengifttherapie) verlassen; dies sei - für eine Heilpraktikerin -
fehlerhaft gewesen, insbesondere habe die Beklagte ihre Pflicht zur
therapeutischen Sicherungsaufklärung verletzt. Die Behandlungsfehler
hätten in der Folge zu einem unheilbaren Krankheitsverlauf, ab September
2015 zu einer Palliativbehandlung und schließlich zum Tod der Mutter
des Klägers am 14.10.2015 geführt.
3
Die Beklagte tritt den
Ansprüchen entgegen, bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers
aufgrund einer angeordneten Testamentsvollstreckung sowie Anspruchsgrund
und Anspruchshöhe. Sie behauptet, dass die Geschädigte S. H. sich
bewusst, eigenverantwortlich und jederzeit einwilligungsfähig gegen eine
Fortführung der schulmedizinischen Behandlung entschieden habe und ihr
Tod auch bei Durchführung der schulmedizinischen Behandlung nicht
vermieden worden wäre. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der
eigenverantwortlichen Entscheidung schon keine Pflichtverletzung der
Beklagten vorliege, eine psychische Abhängigkeit habe nicht bestanden.
Der Abbruch der Bestrahlung sei primär aufgrund unerträglicher
Nebenwirkungen der Strahlentherapie erfolgt; die Risiken des Verzichts
auf eine weitere schulmedizinische Behandlung seien der Geschädigten
aufgrund von ärztlicher Seite aus erfolgter Aufklärung voll bewusst
gewesen.
4
Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des
Landgerichts Passau vom 26.04.2018 (Bl. 236/256 d.A.) Bezug genommen.
5
2.
Das Landgericht hat die Klage (soweit sie nicht übereinstimmend für
erledigt erklärt worden war) nach Vernehmung mehrerer Zeugen, Anhörung
des gesetzlichen Vertreters des Klägers, Beiziehung der Strafakte der
Staatsanwaltschaft Passau, Az. 22 Js 1542/16 (Ermittlungsverfahren gegen
die Beklagte wegen fahrlässiger Tötung, das gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt worden ist) und unter Auswertung des vorgelegten
Schriftverkehrs und der Behandlungsunterlagen der Beklagten als
unbegründet abgewiesen.
6
Ansprüche aus Delikt wie aus Vertrag
scheiden nach Auffassung des Landgerichts aus, da die durchgeführte
Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass eine haftungsbegründende
Kausalität zwischen etwaigen Pflichtverletzungen bei der unstreitig
erfolgten Behandlung der Geschädigten und den geltend gemachten
Gesundheits- und Vermögensschäden besteht. Es könne im Ergebnis
dahingestellt bleiben, ob es sich bei den der Beklagten vorgeworfenen
Pflichtverstößen um relevante Aufklärungs- und (grobe) Behandlungsfehler
gehandelt habe.
7
Der Kläger habe jedenfalls nicht den ihm
obliegenden Vollbeweis für die Kausalität führen können, nämlich dafür,
dass die behaupteten Fehler der Beklagten zumindest mitursächlich für
den Willensentschluss der Geschädigten zum Abbruch der
Strahlenbehandlung am 09.06.2015 geworden seien, bzw. dafür, dass die
Umstände der Behandlung, insbesondere mittels Schlangengiftpräparaten,
im konkreten Stadium der Erkrankung bei und nach erfolgtem Abbruch der
Strahlenbehandlung den weiteren Verlauf dahingehend beeinflusst hätten,
dass die Geschädigte ihrem Krebsleiden erlag.
8
Das Landgericht
war der Auffassung, dass eine etwaige Beweislastumkehr gemäß § 630 h
Abs. 5 BGB wegen grober Behandlungsfehler sich nicht auf die Frage
erstrecke, ob ein bestimmter Willensentschluss eines Patienten
maßgeblich auf einen Behandlungsfehler zurückgeht. Deshalb ließ es das
Vorliegen eines (groben) Behandlungsfehlers offen. Die Ursache für die
Verschlechterung des Krebsleidens und den Tod der Geschädigten liege
hier nicht in der Behandlung durch die Beklagte an sich, sondern im
Abbruch einer außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten
begonnenen medizinischen Behandlung. Ein bestimmender oder auch nur
mitursächlicher Einfluss der Beklagten auf diese Entscheidung der
Geschädigten lasse sich auf Grundlage der Beweisaufnahme nicht
begründen. Es habe sich danach bei der Mutter des Klägers um eine
hinsichtlich des Krankheitsbildes und der Behandlungsrisiken und
-alternativen in jedem Krankheits- bzw. Behandlungsstadium voll
aufgeklärte Patientin gehandelt, welche sich aus freiem Willen zunächst
zum Aufschub und schließlich zur Beendigung der begonnenen
schulmedizinischen Therapie entschieden habe.
9
Es lasse sich
nicht nachweisen, dass die Ablehnung der schulmedizinischen Behandlung
und der am 09.06.2020 erfolgte Behandlungsabbruch auf dem Einfluss der
Beklagten beruhte. Dagegen sprächen insbesondere bereits früher
bestehende Vorbehalte der Geschädigten gegenüber der Schulmedizin und
deren ohnehin bestehende Neigung zu alternativmedizinischen
Behandlungsmethoden, ihr zumindest zeitweises Ignorieren ärztlicher
Hinweise auf auffällige Befunde, ihr (nachvollziehbares) Zurückstellen
einer Totaloperation oder sofortigen Chemotherapie nach Feststellung des
Tumors während der Schwangerschaft im Interesse ihres werdenden Kindes
trotz der damit verbundenen Prognoseverschlechterung, der Umstand, dass
die Beklagte die Geschädigte bis zum Abbruch der strahlentherapeutischen
Behandlung nur begleitend behandelte und durchgehend in
schulmedizinischer Behandlung wusste, die erfolgte volle und umfassende
Sicherungsaufklärung der Geschädigten über die voraussichtlich tödlichen
Konsequenzen des Abbruchs der Strahlentherapie von ärztlicher Seite aus
(durch die Strahlentherapeutin Dr. Wa. und den Nebenintervenienten des
Klägers Dr. We., den damaligen Gynäkologen der Geschädigten), die
Inanspruchnahme auch weiterer alternativmedizinischer Behandler und
eines Hypnosetherapeuten (des Nebenintervenienten der Beklagten Lehnert)
durch die Geschädigte sowie Zeugenbekundungen über deren starken
eigenen Willen. Ein konkretes Abraten von der Strahlenbehandlung seitens
der Beklagten lasse sich nicht beweiskräftig belegen, es sei auch kein
sicherer Rückschluss auf die Beweggründe der Geschädigten zum Abbruch
der Strahlenbehandlung möglich.
10
Soweit als Ansatzpunkt für eine
Haftung bleibe, dass die Beklagte ihre Patientin nicht mit dem
erforderlichen Nachdruck zur Fortsetzung der Strahlenbehandlung
angehalten und darauf hingewiesen habe, dass die Schlangengiftpräparate
keine wirksame Alternative für die Tumorbehandlung darstellen könnten,
wirke sich dies angesichts der vollumfänglichen Aufklärung von
ärztlicher Seite nicht nachweisbar kausal aus. Die Strahlentherapie sei
nicht von der Beklagten als Heilpraktikerin, sondern von Ärzten
durchgeführt worden, gegenüber der unmissverständlichen Aufklärung durch
diese habe sich die Geschädigte als beratungsresistent erwiesen und den
Behandlungsabbruch sogar ohne Rücksprache mit der Beklagten veranlasst.
Dem Kläger komme auch keine Beweislastumkehr dahingehend zugute, dass
das Ergebnis einer erfolgten zusätzlichen Aufklärung durch die Beklagte
die Wiederaufnahme der Strahlentherapie durch die Geschädigte gewesen
wäre. Auch im Anraten bzw. der Anwendung der Horvi-Präparate liege kein
kausaler Behandlungsfehler. Die Beklagte habe die
Schlangengiftbehandlung zunächst ohnehin nicht als Alternative zur
Bestrahlung dargestellt, die alleinige alternativmedizinische Behandlung
sei erst nach dem eigenverantwortlich getroffenen Entschluss zum
Abbruch der Strahlenbehandlung erfolgt. Schließlich sei nicht
auszuschließen, dass die von der Geschädigten im Mai 2015 angetretene
Hypnosetherapie in F. bei der überraschenden Entscheidung für den
erfolgten Behandlungsabbruch im Juni sowie für die plötzliche
Heilungsgewissheit der Mutter des Klägers eine Rolle gespielt habe. Der
Einholung eines Sachverständigengutachtens zu etwaigen
Behandlungsfehlern bedürfe es angesichts dessen nicht.
11
Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
12
3.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung gegen das Urteil seine
erstinstanzlichen Ansprüche vollumfänglich weiter. Er rügt sowohl die
Beweiswürdigung des Erstgerichts wie auch dessen rechtliche Bewertung.
13
Entgegen
der Auffassung des Erstgerichts sei der Kausalverlauf zwischen den
behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten und dem eingetretenen
Gesundheitsschaden nicht durch einen freiverantwortlichen
Willensentschluss der Geschädigten zum Abbruch der schulmedizinischen
Therapie unterbrochen worden. Auf Grundlage der Zeugenaussagen sei
ersichtlich, dass die Geschädigte zunächst durchaus offen für die
notwendige schulmedizinische Behandlung gewesen sei. Für den
offenkundigen Sinneswandel und den unerklärlichen Zustand von Euphorie
und Heilungssicherheit, der zum Abbruch der Strahlentherapie geführt
habe, fehle jede Erklärung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Geschädigte ausgeübt habe und sie
durch ihre Heilungsversprechen in eine Abhängigkeit gebracht habe,
sodass sie den Warnungen der Ärzte nicht mehr zugänglich gewesen sei.
Das Landgericht habe auch den E-Mail-Verkehr zwischen der Geschädigten
und der Beklagten unzutreffend ausgewertet. Aus diesem hätte es den
Schluss ziehen müssen, dass die Beklagte die von ihr zu verlangende
kritische Distanz zu den angebotenen Behandlungsmethoden, insbesondere
der Horvi-Therapie, nicht gewahrt und der Geschädigten eine
wissenschaftlich nicht begründete Heilungssicherheit vermittelt habe,
ohne auf die tatsächliche Wirkungslosigkeit der alternativen Medizin
bzw. die Notwendigkeit einer schulmedizinischen Behandlung ausdrücklich
hinzuweisen. Dieses Verhalten der Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht
behandlungsfehlerhaft. Das Landgericht habe überhöhte Anforderungen an
den Nachweis einer Beeinflussung der Geschädigten durch die Beklagte
gestellt und dabei insbesondere verkannt, dass die Beweisaufnahme
gezeigt habe, dass die Geschädigte aufgrund ihrer schweren Krankheit
verunsichert und verängstigt und einer fremden Beeinflussung daher
besonders zugänglich gewesen sei.
14
Als Verstöße gegen
materielles Recht rügt der Kläger das Verkennen mehrerer
Behandlungsfehler der Beklagten durch das Erstgericht. Solche lägen in
der unterlassenen Aufklärung über die wissenschaftlich nicht
nachgewiesene Wirksamkeit der Horvi-Präparate, in der Übernahme der
Behandlung der Geschädigten trotz infauster Prognose und ohne notwendige
Fachkunde und insbesondere in einem Fehler der therapeutischen
Sicherungsaufklärung durch das Unterlassen einer ausdrücklichen
Aufklärung über die Notwendigkeit der Fortsetzung der Strahlentherapie.
In der Behandlung der Geschädigten mittels Horvi, bei der es sich um
eine völlige Außenseitermethode handele, und der unterbliebenen
Aufklärung über die Wirkungslosigkeit des Mittels sowie die Risiken
eines Abbruchs der schulmedizinischen Behandlung sei richtigerweise ein
grober Behandlungsfehler zu sehen, der zu einer Beweislastumkehr
zugunsten des Klägers führe. Eine etwaige eigenverantwortliche
Entscheidung der Geschädigten habe zudem nicht zu einer Ablehnung der
Haftung dem Grunde nach führen dürfen, sondern könne gegebenenfalls erst
auf der Stufe eines möglichen Mitverschuldens anspruchsmindernd
berücksichtigt werden. Das Landgericht habe es zu Unrecht unterlassen,
zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Behandlungsverlaufs ein
medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
15
Im Verlauf
des Berufungsverfahrens hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und
vertieft. Er meint insbesondere, dass die Beeinflussung der Geschädigten
durch die Beklagte massiv und „gehirnwäscheähnlich“ gewesen sei und
letztlich zu einer Hörigkeit geführt habe. Ein etwaiger Einfluss anderer
Behandlern für die Entscheidung zum Abbruch der schulmedizinischen
Behandlung entlaste die Beklagte nicht, sondern führe allenfalls zu
einer Gesamtschuldnerschaft gemäß § 426 BGB. Für die Frage, wie sich die
Geschädigte ohne die grob fehlerhafte therapeutische
Sicherungsaufklärung entschieden hätte, komme die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens zum Tragen. Bei der dann anzunehmenden
Weiterführung oder auch Wiederaufnahme der Strahlentherapie hätte die
Geschädigte auch gute und dauerhafte Überlebenschancen gehabt.
16
Im
Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 30.05.2018 (Bl. 263/286
d.A.) und die Schriftsätze des Klägers vom 09.01.2019 (Bl. 330/336
d.A.), 29.01.2019 (Bl. 346/349 d.A.), 15.02.2019 (Bl. 359/367 d.A.),
21.09.2019 (Bl. 423/434 d.A.), 28.01.2020 (Bl. 470/478 d.A.), 24.06.2020
(Bl. 572/583 d.A.), 03.08.2020 (Bl. 594/596 d.A.), 03.12.2020 (Bl.
633/636 d.A.), 13.01.2021 (Bl. 651/652 d.A.) vom 18.02.2021 (Bl. 684/689
d.A.) und vom 24.02.2021 (Bl. 729/737 d.A.) Bezug genommen.
17
Der Kläger und sein Streithelfer beantragen im Berufungsverfahren zuletzt:
I.
Unter Abänderung des am 26.04.2018 verkündeten Endurteils des
Landgerichts Passau, Az. 1 O 781/16, dem Kläger und Berufungskläger mit
vollständiger Urteilsbegründung zugestellt am 02.05.2018, wird die
Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger ein in das
Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dessen Höhe 50.000,00 €
nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 auf
das zugunsten des Klägers als Alleinerben eingerichtete Sparkonto von
L. S., bei der Sparkasse P., IBAN: …33, zu zahlen.
II. Die Beklagte
und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in
Höhe von 13.441,31 € als Barunterhaltsschaden für die Vergangenheit
sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu zahlen.
III. Es wird
festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist,
dem Kläger weitere künftige materielle und immaterielle Schäden zu
ersetzen, die ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass die
Krebserkrankung der Geschädigten S. H. durch die Beklagte unzureichend
behandelt wurde.
IV. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird
verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 4.748,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.12.2016 zu zahlen.
18
Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
19
4. Die Beklagte und ihr Streithelfer treten der Berufung entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil.
20
Das
Landgericht habe zutreffend jedenfalls die erforderliche Kausalität
zwischen den der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverstößen und dem vom
Kläger geltend gemachten Schaden verneint. Die Beweiswürdigung, dass
sich keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Beeinflussung der
Geschädigten durch die Beklagte im Hinblick auf eine Ablehnung oder gar
einen Abbruch der schulmedizinischen Behandlung ergäben, sei
beanstandungsfrei. Die behaupteten Anhaltspunkte des Klägers für Zweifel
an diesen Feststellungen des Erstgerichts seien konstruiert. Es habe
sich um einen freiverantwortlichen Behandlungsabbruch durch die
Geschädigte nach umfassender schulmedizinischer Beratung über dessen
Risiken gehandelt. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Schluss
gekommen, dass es sich bei der Geschädigten um eine hinsichtlich des
Krankheitsbildes und der Behandlungsrisiken und Alternativen in jedem
Krankheits- bzw. Behandlungsstadium voll aufgeklärte Patientin gehandelt
habe, welche sich aus freiem Willensentschluss zunächst zum Aufschub
und schließlich zur Beendigung der begonnenen schulmedizinischen
Therapie entschieden habe. Die Beklagte als neben den fachmedizinischen
Behandlern tätige Heilpraktikerin sei auch nicht verpflichtet gewesen,
die Geschädigte auf die überlegenen Therapie- und Diagnosemöglichkeiten
von Fachärzten hinzuweisen; dieser sei bewusst gewesen, dass die
Beklagte keine fachmedizinische Kompetenz besitze, sie habe ja gerade
eine Therapie jenseits der üblichen Methoden der Fachmedizin bei ihr
gesucht. Es sei zwar richtig, dass die verstorbene Mutter des Klägers
sich nach dem Austragen des Kindes zunächst schulmedizinisch behandeln
habe lassen, die Beklagte sei aber für den Abbruch der
schulmedizinischen Behandlung weder ursächlich noch nur mitursächlich
geworden. Wenn ein einwilligungsfähiger Patient bei vollem Bewusstsein
eine Behandlung abbreche und sich gegen eine weitere schulmedizinische
Behandlung entscheide, sei der autonome Patientenwille auch dann
verbindlich, wenn die Verweigerung der weiteren Behandlung
lebensgefährlich sei. Im Übrigen habe nicht ausschließbar ein
alternativer Kausalverlauf vorgelegen, da die Geschädigte auch bei
anderen Behandlern Rat gesucht habe. Die Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da es allein
um die Freiwilligkeit des Willensentschlusses der Geschädigten gegangen
sei. Die Behandlung mit dem Horvi-Präparat sei ohnehin nicht durch die
Beklagte erfolgt, sie sei dafür nicht verantwortlich, sondern habe nur
die von einem anderen Heilpraktiker verordneten Präparate bestellt. Ein
Anraten des Behandlungsabbruchs habe die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Selbst wenn man das Verhalten der Patientin erst auf der Ebene des
Mitverschuldens berücksichtigen wollte, entfiele eine Haftung der
Beklagten, da ein etwaiges Verschulden ihrerseits vollständig hinter das
Eigenverschulden der Geschädigten zurücktreten würde.
21
Auch die
Beklagte hat im Verlauf des Berufungsverfahrens ihren Vortrag ergänzt
und vertieft. Sie hebt insbesondere hervor, dass die Beklagte nur eine
begleitende Behandlung der Geschädigten vorgenommen habe, die zudem am
04.06.2015 beendet worden sei; die letzte in der Dokumentation
festgehaltene Behandlung am 08.06.2015 sei ein Termin für den Kläger
wegen Bauchschmerzen gewesen, bei dem die Geschädigte diesen lediglich
begleitet und natürlich auch von sich erzählt habe. Die Geschädigte sei
ihr nicht hörig gewesen. Sie habe nicht zum Abbruch der Strahlentherapie
geraten; dabei habe es sich um einen autonomen Entschluss der
Geschädigten gehandelt; sie habe erst durch die E-Mail vom 17.06.2015
vom Abbruch der Strahlentherapie erfahren. Die Horvi-Therapie sei
ursprünglich durch Frau Dr. L. geplant gewesen, wobei die Beklagte
vermittelt habe, und später - als sich deren Therapieplan verzögerte -
dann ab 29.06.2015 bei dem Heilpraktiker Haug durchgeführt worden. Als
sie den Therapieplan der Frau Dr. L. am 25.06.2015 erhalten habe, habe
sie diesen der Geschädigten samt Beiblatt mit der dort enthaltenen
Einschätzung einer infausten Prognose gegeben und ihr gesagt: „Horvi
geht nimma“. Auch habe sie ausweislich der E-Mail Korrespondenz der
Geschädigten bereits zuvor, am 22.06.2015, eine überbrückende
Fortführung der Strahlentherapie bis zum Eintreffen dieses Therapieplans
empfohlen, dies im Hinblick auf die psychische Befindlichkeit der
Geschädigten in entsprechend einfühlsamer und zurückhaltender Weise.
22
Es
liege kein Behandlungsfehler der Beklagten vor, jedenfalls kein grober;
die Geschädigte hätte einen entsprechenden Rat der Beklagten ohnehin
nicht befolgt. Im Übrigen sei der Behandlungsabbruch der
Strahlentherapie am 09.06.2015 nicht kausal für das Versterben der
Geschädigten im Oktober 2015 geworden, dieser habe den Verlauf weder
belastet noch lebensverkürzend beeinflusst. Gegen die geltend gemachten
Ansprüche bestünden auch Einwendungen der Höhe nach. Zusammenfassend sei
die Klage aus verschiedenen Gründen abzuweisen: Die Geschädigte sei von
ärztlicher, schulmedizinischer Seite nicht nur voll darüber aufgeklärt
gewesen, dass der Abbruch der Strahlentherapie mit einem Todesurteil
gleichzusetzen sei, sondern auch darüber, dass die alleinige
Horvi-Therapie keine Aussicht auf Erfolg habe. Daneben sei für eine
therapeutische Aufklärungspflicht der Beklagten als Heilpraktikerin kein
Raum. Ein Heilpraktiker müsse einen Patienten, der sich ersichtlich von
der Schulmedizin abgewendet habe, auch nicht besonders darauf
hinweisen, dass die von ihm angewandte Therapie wissenschaftlich nicht
anerkannt sei, und nur dann ausnahmsweise auf schulmedizinischem Niveau
aufklären, wenn er schulmedizinische Behandlungsmethoden durchführe. Da
die Beklagte hinsichtlich der HorviTherapie lediglich die
Behandlungsunterlagen an Frau Dr. L. weiterleiten und deren Einschätzung
abwarten wollte, sei insoweit auch keine therapeutische Aufklärung
geschuldet gewesen. Von 8.06.2015 bis 16.06.2015 hätten der Beklagten
keine aktuellen Befunde und Krankenunterlagen vorgelegen, sie habe nur
die Aussagen der Geschädigten über eine Schrumpfung des Tumors und
derart starke Nebenwirkungen gekannt, dass diese die gut angelaufene
Strahlentherapie nicht fortführen wollte; daraufhin habe sie ihr
pflichtgemäß geraten, diese schulmedizinische Frage mit dem
Nebenintervenienten Dr. We., ihrem Gynäkologen, zu besprechen. Ihrem
Beweisangebot auf eine eigene Parteieinvernahme insoweit sei der Senat
zu Unrecht nicht nachgekommen. Am 16.06.2015 habe sie die
Behandlungsunterlagen als Anlage einer E-Mail zur Weitergabe an Frau Dr.
L. erhalten und in dieser Mail mitgeteilt bekommen, dass Dr. We.
zunächst von dem Behandlungsabbruch ganz geschockt gewesen sei, aber
nach einem abendlichen persönlichen Besuch bei ihr und einem offenen
Gespräch nun auch glaube, dass sie es ohne Schulmedizin schaffe.
Daraufhin habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Facharzt Dr. We. den
Abbruch der Strahlentherapie gut hieß und eine Heilung ohne diese für
möglich hielt; es könne von ihr als Heilpraktikerin nicht gefordert
werden, mit Nachdruck der Einschätzung eines Facharztes zu
widersprechen, jedenfalls scheide insoweit ein grobes Verschulden aus.
Die Aussage der Strahlentherapeutin, dass der Behandlungsabbruch einem
Todesurteil gleichkäme, habe die Geschädigte der Beklagten verschwiegen.
Trotz der Aussage des Dr. We. habe die Beklagte der Geschädigten
sicherheitshalber eine Fortsetzung der Strahlentherapie mindestens so
lange vorgeschlagen, bis eine schulmedizinische Zweitmeinung von Frau
Dr. L. vorliege. Zudem habe die Beklagte als Heilpraktikerin, selbst
wenn sie zur therapeutischen Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, keine
Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Horvi-Therapie abgeben
können, da dafür eine schulmedizinische Evaluation erforderlich wäre,
die allein Sache der Schulmediziner sei.
23
Der Streithelfer der
Beklagten meint, dass sich die Geschädigte auch dann gegen eine
Fortführung der Strahlentherapie entschieden hätte, wenn zusätzlich zu
den Warnungen der behandelnden Schulmediziner auch die Beklagte
eindringlich zu deren Fortführung geraten hätte. Die Patientin hätte
einen solchen Ratschlag wie alle sonstigen Warnungen auch „in den Wind
geschlagen“. Es könne daher dahinstehen, ob die Beklagte ihre
Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt habe oder nicht.
24
Die
Beklagte ist der Ansicht, dass der Senat mit der in seinen Hinweisen
mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung von höchstrichterlichen
Rechtsprechungsgrundsätzen abweiche und beantragt die Zulassung der
Revision.
25
Im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom
03.08.2018 (Bl. 297/306 d.A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom
06.03.2019 (Bl. 372/384 d.A.), 24.09.2019 (Bl. 416/420 d.A.), 27.09.2020
(Bl. 422 d.A.), 02.03.2020 (Bl. 489/492 d.A.), 31.03.2020 (Bl. 495/512
d.A.), 05.05.2020 (Bl. 517/524 d.A.), 15.06.2020 (Bl. 542/571 d.A.),
25.11.2020 (Bl. 621/624 d.A.), 02.12.2020 (Bl. 627/632 d.A.), 09.12.2020
(Bl. 640/644 d.A.), 20.01.2021 (Bl. 653/664 d.A.), 27.01.2021 (Bl.
666/675 d.A.), und vom 18.02.2021 (Bl. 690/728 d.A.), sowie auf die
Schriftsätze des Streithelfers der Beklagten vom 08.01.2019 (Bl. 323/329
d.A.) und vom 18.02.2020 (Bl. 484/488 d.A.) verwiesen.
26
5. Der
Senat hat am 10.01.2019 (Bl. 337/340 d.A.), 07.05.2020 (Bl. 525/533
d.A.) und am 28.01.2021 (Bl. 680/683 d.A.) mündlich verhandelt und dort
sowie mit Verfügungen vom 11.01.2019 (Bl. 341/343 d.A.), 29.04.2020 (Bl.
514/516 d.A.), Beschluss vom 18.05.2020 (Bl. 534/540 d.A.) und
Verfügung vom 30.11.2020 (Bl. 625 d.A.) rechtliche Hinweise erteilt. Auf
die Sitzungsprotokolle und die genannten Aktenfundstellen wird
verwiesen. Er hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.03.2019
(Bl. 386/390 d.A.) durch Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen
I. Ku. (Heilpraktiker) und gemäß Beweisbeschluss vom 08.07.2020 (Bl.
585/587 d.A.) und ergänzendem Beschluss vom 04.12.2020 (Bl. 637/639
d.A.) durch Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ki.
(gynäkologisch/onkologischer Sachverständiger). Auf das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen Ku. vom 27.12.2019 (Bl. 440/457 d.A.) und
dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2020 sowie auf
das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ki. vom
26.10.2020 (Bl. 600/606 d.A.) und dessen Ergänzungsgutachten vom
10.12.2020 (Bl. 645/647 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Passau war auch im
Berufungsverfahren beigezogen.
27
Auf Streitverkündung der
Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2018 (Bl. 315/317 d.A.) ist der
Streitverkündete Dr. R. We. mit Schriftsatz vom 25.02.2019 (Bl. 368
d.A.) auf Seiten der Klagepartei dem Rechtsstreit beigetreten, auf
Streitverkündung der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.12.2018 (Bl.
319/321 d.A.) der Streitverkündete M. L. auf Seiten der Beklagtenpartei.
B.
28
Die
Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts ist zulässig
und überwiegend begründet. Die Beklagte ist dem Kläger wegen der
fehlerhaften ärztlichen Behandlung seiner Mutter zum Schadensersatz
verpflichtet. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches ergibt sich dies
aus §§ 630 a Abs. 1, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1
BGB; für den Unterhaltsschaden aus §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB. Dabei
ist der Kläger auch hinsichtlich des ererbten Anspruches
aktivlegitimiert, weil die Testamentsvollstreckerin die Geltendmachung
der klagegegenständlichen Ansprüche durch Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2017 (Anlage K 23) genehmigt hat, §
2012 BGB.
29
Die Beklagte ist bei der Behandlung von dem als
Heilpraktikerin geschuldeten Standard abgewichen und hat dadurch den Tod
der Mutter des Klägers verursacht.
I.
30
1. Zwischen Frau H.
und der Beklagten bestand ein Behandlungsvertrag im Sinne von § 630 a
Abs. 1 BGB, der zum Zeitpunkt der relevanten Behandlung auch nicht
beendet war. Wenn man von seiner Beendigung ausgehen wollte, hätte die
Beklagte nachvertragliche Sorgfaltspflichten verletzt.
31
a) Die
Vorschriften der §§ 630 a ff. BGB gelten auch für Heilpraktiker (Palandt
Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., Rn. 3 vor § 630 a BGB). Da die Beklagte als
solche auftritt, nimmt sie das entsprechende Vertrauen für sich in
Anspruch und muss sich an dem insoweit etablierten Standard messen
lassen (grundlegend: BGH VI ZR 206/90, insbes. Rn. 24 bei juris).
32
b) Die Behandlung erfolgte nach dem 26.02.2013, so dass das „Patientenrechtegesetz“ anwendbar ist.
33
c)
Unstreitig und rechtlich nicht in Zweifel gezogen bestand zwischen Frau
Hö. und der Beklagten jedenfalls zunächst ein vertragliches
Behandlungsverhältnis, das insbesondere eine fortlaufende Beratung der
Patientin im Hinblick auf ihre Tumorerkrankung zum Inhalt hatte.
34
d) Der Behandlungsvertrag bestand über den 04.06.2015 hinaus fort.
35
1)
Zwar mag die Beklagte für die Zeit danach keine Rechnungen mehr
gestellt haben, doch findet das eine ebenso schlüssige Erklärung in dem
weiteren Krankheitsverlauf, dessen Entwicklung die Beklagte davon
abgehalten haben kann, nun auch noch Rechnungen zu erstellen. Weiter hat
die Beklagte zwar für die Zeit ab 08.06.2015 nichts mehr in ihrer
Dokumentation festgehalten. Diese Dokumentation ist aber insgesamt so
wenig aussagekräftig, dass der Senat daraus keine Rückschlüsse zu ziehen
vermag. Es fällt im Gegenteil auf, dass sich die Beklagte zwar aus der
Behandlung zurückgezogen haben will, dies aber gerade nicht in ihrer
Dokumentation vermerkt hat, wie es eigentlich zu erwarten wäre. Dabei
steht nach dem Inhalt der E-Mails vom 05.06.2015 und 06.06.2015 (Anlage
B1) fest, dass die Mutter des Klägers die Beklagte noch am 08.06.2015
aufgesucht (und dabei nicht nur den Kläger begleitet) hat: Am 05.06.2015
bedankte sie sich für den Termin und fragte, ob sie den Kläger
mitnehmen dürfe und am 06.06.2015 beschrieb sie ihren Zustand, kündigte
an, mit der Bestrahlung aufhören zu wollen und fragte nach dem
Schlangengift.
36
Auch wenn sich Frau Hö. im Juni 2015,
insbesondere ab 23.06.2015 dem Heilpraktiker Haug als Behandler
zugewendet hat, folgt daraus keine „Entlassung“ der Beklagten aus ihren
Pflichten. Tatsächlich hat sie Frau Hö. weiterhin beraten und ihr die -
von Herrn Ha. verordneten - Horvi-Präparate besorgt. In ihrer E-Mail vom
16.06.2015 (Anlage K 28a) formuliert sie: „… damit wir möglichst
schnell mit der Horviherapie beginnen können“. Sie bezeichnet sich dort
auch als „in die Begleitung involviert“. In einer E-Mail vom 23.06.2015
(Anlage K 28 b) äußert sie sich zu dem Einnahmeplan und bewertet und
ergänzt die Verordnung des Herrn Ha. Dem entspricht auch, dass Frau Hö.
in einer E-Mail vom 22.06.2015 an Herrn Ha. von der Beklagten als „meine
Heilpraktikerin“ spricht (Anlage zum Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 07.05.2020, nach Bl. 533 d. A.).
37
2) Und auch
wenn es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Rechtssinne handelte,
hätte die Beklagte die von ihr nun behauptete Beendigung des
Vertragsverhältnisses jedenfalls gegenüber ihrer Patientin zum Ausdruck
bringen und ihr damit deutlich machen müssen, dass sie für den Fortgang
der Dinge nicht mehr verantwortlich sein wollte. Das hat sie schon nach
eigenem Vortrag nicht getan und auch aus den dargestellten Umständen
konnte die Patientin dies so nicht folgern.
38
Die Verantwortung
der Beklagten für das Wohl der ihr vertrauenden Patienten endete erst
mit deren Aufenthalt in einer „Klinik“ des Herrn Ha. ab 29.06.2015.
39
e)
Selbst wenn man davon ausgehen will, der Behandlungsvertrag sei mit dem
04.06.2015 beendet gewesen, traf die Beklagte eine nachvertragliche
Sorgfaltspflicht, die erkennbar ihren Rat und ihre Unterstützung
suchende Patientin angemessen zu beraten (oder klar und
unmissverständlich auf die Beendigung des Verhältnisses hinzuweisen).
40
2.
Die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB steht - unabhängig von
einer möglichen Beendigung des Vertrages und mit im Übrigen gleichen
Voraussetzungen neben der Haftung gemäß §§ 630 a ff BGB. Da die
Einwilligung des Patienten stets nur auf eine dem Standard entsprechende
Behandlung gerichtet ist, ist eine den Standard unterschreitende
Behandlung eine Körperverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Auch im
deliktischen System gelten entsprechend ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Grundsätze der Beweislastumkehr bei grobem
Behandlungsfehler (Katzenmeier in Bamberger-Roth, BGB, 4. Aufl. 2019, §
630 h BGB, RdNr. 6).
II.
41
1. Die Beklagte hat Frau Hö. nicht
ausreichend (therapeutisch) aufgeklärt und ist damit vom Standard einer
sorgfältigen Heilpraktikerin negativ abgewichen.
42
a) Die
Beklagte hätte in der Zeit zwischen 05.06.2015 und 09.06.2015 der Mutter
des Klägers mit Nachdruck widersprechen müssen, als diese ankündigte,
die Strahlentherapie abzubrechen. Nach dem 09.06.2015 und bis 29.06.2015
hätte sie aktiv und dringend zuraten müssen, die abgebrochene
Strahlentherapie wieder aufzunehmen. Dabei ist dieser Zeitraum insgesamt
zu betrachten und es kommt nicht auf die einzelnen Äußerungen im
E-Mail-Verkehr oder am Telefon zu bestimmten Tagen an. Denn das
Unterlassen der Beklagten hat sich Tag für Tag fortgesetzt - anders
ausgedrückt: Die Beklagte hätte jederzeit und wiederholt in dem
beschriebenen Sinn auf die Patientin einwirken müssen. Für ihre
Behauptung, Frau Hö. am 25.06.2015 das Schreiben der Frau Dr. L. mit
deren Einschätzung einer infausten Prognose gegeben und dazu geäußert zu
haben „Horvi geht nimmer“, konnte die Beklagte keinen Beweis anbieten.
Das zur Sitzungsniederschrift vom 07.05.2020, dort Seite 6 (Bl. 530
d.A.) erklärte Angebot, Herrn Ha. als Zeugen zu vernehmen, bezieht sich
erkennbar darauf, dass Frau Hö. ab 29.06.2015 dessen Klinik aufgesucht
hat, nicht auf die vorstehende Behauptung, die Beklagte habe ihre
Patientin am 25.06.2015 persönlich informiert. Die Voraussetzungen einer
Vernehmung als Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor.
Eine informatorische Anhörung beider Gesprächsteilnehmer war nach dem
Tod der Patientin nicht mehr möglich.
43
Überdies ergibt sich auch
aus einem so als zutreffend unterstellten Sachverhalt noch keine
wirkliche Zäsur, denn auch zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte ihrer
Patientin eben nicht klar und nachdrücklich den nun erst recht einzig
richtigen Rat gegeben, sich wieder der Strahlentherapie zu unterziehen.
44
b)
Die Überzeugung des Senates davon, dass die Beklagte ihre Pflichten
gegenüber ihrer Patientin verletzt hat, gründet sich auf die
Ausführungen des Sachverständigen Ku., ebenso aber auch auf die eigene
Bewertung des E-Mail-Verkehrs zwischen der Patientin und der Beklagten
durch den Senat.
45
Zunächst legt der Sachverständige zutreffend
die Grundsätze dar, welche sich aus der Berufsordnung für Heilpraktiker
(BOH) ergeben. Hierauf wird verwiesen (Gutachten, Seiten 6 ff); der
Senat macht sich dies in rechtlicher Hinsicht als eigene Bewertung zu
eigen.
46
Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Beklagte
hinreichend qualifiziert war, die naturheilkundliche Betreuung einer
onkologisch erkrankten Patientin auch nur im Sinne einer Begleittherapie
zu übernehmen (Gutachten, Seite 8). Die relevante Fortbildung lag zum
Zeitpunkt der Behandlung zehn Jahre zurück und hatte (nur) ca. 8 Stunden
inklusive Pausen betragen. Auch sonst hatte die Klägerin seit ihrer
Ausbildung außer einer Fortbildung in Humoralpathologie/Regenatherapie
im Jahr 2004/2005 mit einem Umfang von ca. 28 Stunden keine weiteren
Fortbildungen in den relevanten Bereichen mehr gemacht. Der
Sachverständige schätzt den gesamten Umfang der Ausbildung als gering
ein (Gutachten, Seite 8).
47
Weiter erscheint die Sinnhaftigkeit
einer Horvi - Therapie von vorneherein zweifelhaft. Sie soll sich zwar
seit 50 Jahren in der Praxis bewährt haben, wofür einige 100
Erfahrungsberichte über einzelne Fälle sprechen, jedoch gibt es keine
unabhängigen klinischen Studien (Gutachten, Seite 9); in der Literatur
wird die Therapie von verschiedenen Autoren ausdrücklich nicht als eine
gültige Alternative zu etablierten Verfahren angesehen (Gutachten, Seite
9). Ihre Evidenz ist nicht belegt (Anhörung vom 07.05.2020, Seite 7).
Sie durfte jedenfalls im Zustand der Frau Hö., anders als vielleicht
sonst einmal, nicht als alleinige Therapie für ausreichend angesehen
werden, sondern die Patientin brauchte eine medizinische Behandlung. Die
entsprechende Beratung der Patientin war nach den für Heilpraktiker
geltenden Maßstäben ausführlich zu dokumentieren und nicht so
aufzuklären, war ein Fehler (Anhörung vom 07.05.2020, Seite 5). Es mag
so sein, dass, wie die Beklagte anführt, die von ihr angewendeten
Methoden von vorneherein jeglicher Evidenz entbehren und gerade darin
der Unterschied zu den Behandlungsansätzen der „Schulmedizin“ liegt. Das
verkennt freilich den Anspruch, dem die Beklagte als ausgebildete und
geprüfte Heilpraktikerin entsprechen muss, was der Sachverständige
überzeugend ausgeführt hat. Sie nimmt gegenüber ihren Patienten
Vertrauen in Anspruch, die auf dieser Grundlage davon ausgehen dürfen,
die Beklagte könne ihnen - anders als ein Mediziner, aber wirksam -
helfen. Anders mag es sich bei einem schamanischen Heiler oder ähnlichen
„Therapeuten“ verhalten.
48
Überdies ist die Horvi - Therapie
nicht nur keine evidenzbasierte Behandlungsmethode, sondern in der
Fachliteratur für Heilpraktiker wird ausdrücklich davon abgeraten, sie
bei onkologischen Patienten einzusetzen (Gutachten, Seite 9).
49
Der
Beklagten musste klar sein, dass sie aus Sicht der Patientin in deren
Hoffen auf Genesung der „letzte Strohhalm“ war und deswegen musste sie
berücksichtigen, dass die Patientin trotz bereits erfolgter
Fremdaufklärung ihre Erkrankung und ihre konkrete Situation
möglicherweise falsch einschätzte (Gutachten, Seite 10). Auch insoweit
fehlt jegliche Dokumentation zu Art und Umfang der Aufklärung
(Gutachten, Seite 10).
50
Der Sachverständige hat den
E-Mail-Verkehr der Beklagten mit ihrer Patientin dargestellt und
sorgfältig ausgewertet. Daraus ergibt sich eine „zunehmende Unsicherheit
der Geschädigten“. Die Beklagte hätte das „erkennen und Frau Hö. erneut
auf die Folgen eines Therapieabbruchs der Strahlentherapie hinweisen
müssen“, (Gutachten, Seite 13 zum 22.06.2015; Anhörung vom 07.05.2020,
Seite 5 zum 17.06.2015 und 21.06.2015). Stattdessen hob die Beklagte im
E-MailVerkehr die möglichen Nebenwirkungen bzw. Folgen der
Strahlentherapie hervor und „implizierte, dass die Horvi - Therapie eine
geeignete Alternative sei“ (Gutachten, Seite 14). Insbesondere ergab
sich aus den E-Mails vom 17.06.2015 und 21.06.2015 eine Verschlechterung
und damit „rote Flaggen“ für die behandelnde Heilpraktikerin, was
geboten hätte, nun die Patientin in einem persönlichen Gespräch zu
beraten (Anhörung vom 07.05.2020, Seite 5). Anstatt klare Worte zu
finden, hat die Beklagte mit E-Mail vom 22.06.2015 geschrieben „fühle
mal rein, ob es für dich ein gangbarer Weg ist, die Bestrahlung
überbrückend weiterzuführen“. Dem Mailverlauf war zu entnehmen, dass die
Patientin Ängste hatte und ihre Situation wohl auch falsch eingeschätzt
hat (Anhörung vom 07.05.2020, Seite 6).
51
Auf der Grundlage
einer eigenen Bewertung des E-Mail-Verkehrs stimmt der Senat mit dem
Fazit des Sachverständigen überein, es sei „eindeutig zu erkennen, dass
bei Frau Hö. hinsichtlich ihrer Erkrankung erhebliche Unsicherheit und
zunehmende Angst bestand und sie - trotz der ärztlicherseits erfolgten
Aufklärung - die Folgen eines Abbruchs der Strahlentherapie sowie die
Erfolgsaussichten einer palliativen Therapie mit der Horvi -
Enzymtherapie falsch einschätzte“. Die Reaktion der Beklagten war der
Situation nicht angemessen und sie hat es vorwerfbar unterlassen, die
Patientin erneut und nachdrücklich auf die möglichen Folgen eines
Therapieabbruchs, die Notwendigkeit der Fortsetzung der Strahlentherapie
hinzuweisen (Gutachten, Seite 14).
52
Dabei hätte sich die Mutter
des Klägers nicht zwischen der medizinischen Behandlung und
alternativen Behandlungsmethoden entscheiden müssen, sondern letztere
hätten begleitend fortgeführt werden können (Gutachten, Seite 15). Die
Beklagte hätte sich also nicht einmal aus der Behandlung zurückziehen
müssen.
53
Zwar ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass die
Beklagte ihrer Patientin aktiv zum Abbruch der Strahlentherapie geraten
hat, was „zweifelsfrei ein grob fahrlässiges, schlechterdings nicht
nachvollziehbares Verhalten“ gewesen wäre (Gutachten, Seite 16). Aus der
Dokumentation ergibt sich aber für den Sachverständigen wie für das
Gericht kein einziger Anhaltspunkt in Richtung der geschuldeten
Beratung. Dies gilt insbesondere für die behauptete Weitergabe des
Schreibens der Frau Dr. L. vom 25.06.2015 und deren dort enthaltene
Einschätzung, die Horvi - Therapie mache im Fall der Frau Hö. keinen
Sinn mehr.
54
c) Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des
Sachverständigen zu zweifeln. Er ist, dem Grundsatz der fachgleichen
Begutachtung entsprechend, selbst Heilpraktiker. Er wird vom Fachverband
Deutscher Heilpraktiker e.V. regelmäßig als Gutachter benannt und
vorgeschlagen. Herr Ku. ist selbst auch als Dozent tätig. Er war
besonders geeignet, im konkreten Fall das Gericht sachverständig zu
beraten, weil er - unter anderem - auch eine Ausbildung in
naturheilkundlicher Onkologie durchlaufen hat. Der Sachverständige hat
sein Gutachten sorgfältig aus den spezifisch für Heilpraktiker geltenden
berufsrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben hergeleitet, dies auch
durch Angabe von Literaturstellen belegt. Er ist sehr differenziert
vorgegangen, hat insbesondere tatsächliche Fragen von Rechtsfragen
getrennt und sich zu letzteren (insbesondere zur Grobheit des
festgestellten Behandlungsfehlers, Gutachten Seite 16) einer eigenen
Beurteilung enthalten. Im Vorfeld der Begutachtung hat er die
Qualifikationen der Beklagten abgefragt. Bei all dem ist deutlich
geworden, dass er naturkundliche Behandlungsmethoden grundsätzlich als
berechtigt betrachtet, zugleich aber auch deren Grenzen vorurteilsfrei
einzuschätzen weiß.
55
2. Die Beklagte war nicht nur Vermittlerin
oder Botin von oder zu Frau Dr. L., sondern aktive Behandlerin der
Klägerin. Das belegt der gesamte E-Mail-Verkehr, beginnend schon in der
Zeit der Schwangerschaft (vgl. Anlage K 10 vom 19.03.2015) und danach
andauernd (vgl. die oben bei Zi. 1. b) wiedergegebenen E-Mails).
56
3.
Die Beklagte wird auch nicht dadurch entlastet, dass sich Frau Hö. ab
23.06.2015 Herrn Ha. als - sei es auch primären - Behandler zugewendet
haben mag. Es wurde bereits dargestellt (oben I.1. d)), dass die
Beklagte weiterhin aktiv an der Behandlung teilgenommen hat. Dass der
Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung ab diesem Zeitpunkt möglicherweise
auch Herrn Ha. treffen mag, befreit die Beklagte nicht von der Haftung,
sondern ist allenfalls eine Frage des Innenausgleichs mehrerer
Gesamtschuldner.
57
4. Dass Frau Hö. seitens der sie behandelnden
Ärzte Dr. We. (Frauenarzt) und Dr. Wa. (Strahlenmedizinerin) über die
tödliche Gefahr, ja sogar Wahrscheinlichkeit des Todes bei Abbruch der
Strahlentherapie wusste, kann die Beklagte nicht entlasten. Aus seiner
fachlichen Sicht hat sich der Sachverständige K. hierzu geäußert,
vergleiche oben, Zi. 1b). In rechtlicher Hinsicht gilt: Die Beklagte
unterscheidet in ihrer Argumentation nicht hinlänglich zwischen
Aufklärung im eigentlichen Sinn und einer therapeutischen Aufklärung,
insbesondere wenn sie hervorhebt, dass auf die Aufklärung auch
verzichtet werden kann, §§ 630 e Abs. 3, 630 c Abs. 4 BGB. Die in § 630 e
Abs. 1 BGB normierten Aufklärungspflichten betreffen die „für die
Einwilligung wesentlichen Umstände“. Darum ging es hier indessen nicht,
sondern die Beklagte war aufgrund des bestehenden
Behandlungsverhältnisses verpflichtet, der ihren Rat suchenden Frau Hö.
den (möglichst sicheren) Weg zu weisen. Die Beklagte durfte es nicht
einfach so hinnehmen, dass sich ihre Patientin gegen die einzig
sinnvolle Behandlung entschieden hatte. Die Patientin suchte ja gerade
nach alternativen Heilmethoden, hatte den Glauben an die „Schulmedizin“
verloren und vertraute der Beklagten (und anderen Beteiligten), sie auf
diesem Weg zu begleiten. Gerade hierin liegt der zentrale Vorwurf gegen
die Beklagte begründet. Die Argumentation der Beklagten würde nur dann
Sinn ergeben, wenn man davon ausgehen wollte, Frau Hö. habe sich
entschlossen, in den Tod zu gehen. Davon kann freilich angesichts der
vorliegenden E-Mail-Korrespondenz keine Rede sein. Frau Hö. wollte - für
ihren Sohn, den Kläger - leben und nicht sterben. Insbesondere in einer
E-Mail vom 21.06.2015 hat sie das ausdrücklich so formuliert.
58
5. Zu den zuletzt erhobenen/wiederholten Einwänden der Beklagten:
59
a)
Unzutreffend verweist die Beklagte auf eine frühere Entscheidung des
27. Senates (OLG München, Az. 27 U 86/88). Dort war bei dem Patienten
keine sinnvolle Behandlung des bereits fortgeschrittenen
Bronchialkarzinoms mehr möglich und der Vortrag der klagenden Witwe war
auch gerade nicht darauf gerichtet, dass „durch die Tätigkeit des
beklagten Heilpraktikers eine Behandlung durch einen Facharzt
unterblieben und hieraus Schaden entstanden“ war. Die Beklagte schuldete
in der Tat nicht einen Hinweis auf die überlegene Kompetenz der
Fachmedizin, denn die lag auf der Hand. Sie schuldete aber einen Hinweis
auf die Unzulänglichkeit ihrer Methode.
60
b) In der Tat haben
der Senat und das OLG Stuttgart entschieden, ein Heilpraktiker müsse
nicht auf die überlegenen Diagnose- und Therapiemöglichkeiten der
Schulmedizin hinweisen und dabei darüber informieren, dass die von ihm
empfohlene Therapie medizinischwissenschaftlich nicht allgemein
anerkannt ist (OLG München 1 U 5100/97; OLG Stuttgart, 14 U 25/97). Der
Vorwurf der fehlerhaften therapeutischen Aufklärung reicht hier aber,
wie oben dargestellt, weiter als das Unterlassen eines Hinweises auf
einen fehlenden wissenschaftlichen Wirknachweis.
61
c) Die
Patientin hatte die Beklagte am 08.06.2015, also einen Tag vor dem
geplanten letzten Termin zur Strahlentherapie aufgesucht. Im Vorfeld
hatte sie mit E-Mail vom 06.06.2015 geschrieben, sie werde nun mit der
Bestrahlung aufhören. Das hatte sie schon mit einer E-Mail vom
05.06.2015 angedeutet (beide E-Mails Anlage B1). Die Beklagte will nun
am 08.06.2015 der Patientin gesagt haben, sie möge dies mit Dr. W.
besprechen und leitet daraus ab, dass ihre Verantwortung spätestens an
diesem Tage geendet hätte. Dieser Einwand scheitert aber schon auf
tatsächlicher Ebene, denn die Äußerung ist vom Kläger bestritten worden
und es gibt keinen Eintrag darüber in der Dokumentation der Beklagten
für diesen Tag. Mangels jeglichen „Anbeweises“ kam insofern auch keine
Parteieinvernahme der Beklagten gemäß § 448 ZPO in Betracht.
62
d)
Die von der Beklagten angeführten E-Mails vom 16. und 17.06.2015
(Anlage B 2, Reaktion der Beklagten vom 17.06.2015 Anlage K 28 a), in
denen Frau Hö. ausführte, es sei jetzt „mit Dr. We. so vereinbart, dass
wir uns immer wieder sehen und ich sage was ich will. Ob Untersuchung
oder ein Gespräch. Er ist für alles offen und das ist so schön. Er geht
meinen Weg mit.“ sind bedeutungslos. Die Behandlung war fehlerhaft und
ein möglicherweise fehlerhafter Rat eines anderen Behandlers ändert
daran zunächst nichts. Die Beklagte durfte auch keinesfalls davon
ausgehen, dass Dr. We. damit die Verantwortung für die „alternativen
Heilmethoden“ der Beklagten übernommen hatte. Sie zitiert die Äußerungen
ihre Patientin unvollständig. Betrachtet man den Wortlaut der Schreiben
insgesamt, durfte die Beklagte im Gegenteil gerade nicht davon
ausgehen, dass Dr. We. den Abbruch der Strahlentherapie für
verantwortbar hielt. Frau Hö. berichtet dort, dass der Arzt „am Abend
mit dem Rad bei uns (zuhause) vorbeigekommen“ war und dass er zuvor
„ganz geschockt (war), dass ich alles abgebrochen hatte“. Woraus hätte
sich denn ein solcher Wandel in der medizinischen Einschätzung ergeben
sollen? Die Patientin war nach dem Abbruch der Strahlentherapie ohne
jede Therapie, denn sogar die (untaugliche) Schlangengiftbehandlung
bedurfte noch weiterer Vorbereitung. Die Beklagte argumentiert insoweit
auch widersprüchlich, denn am 22.06.2015 (Anlage B4 und auch Anlage K
29) bat sie die Patientin, in Betracht zu ziehen, die Bestrahlung
überbrückend weiterzuführen. Wäre sie davon ausgegangen, dass die
Strahlentherapie mit (zutreffender) Billigung des behandelnden Arztes
abgebrochen worden war, hätte kein Anlass für diese Frage bestanden.
III.
63
Die unzureichende therapeutische Aufklärung ist ursächlich für den Tod der Mutter des Klägers geworden.
64
1.
Die Beweislast für den Zusammenhang eines Behandlungsfehlers und des
Primärschadens obliegt nach § 286 ZPO dem Patienten, hier dem Kläger als
Rechtsnachfolger. Der Primärschaden ist hier der Wegfall der den Tumor
bekämpfenden Wirkung der Strahlentherapie, das damit beförderte Wachstum
des Tumors und die weitere Entwicklung bis zum Tod der Patientin.
65
2.
Ob der Kläger den danach erforderlichen „Vollbeweis“ führen konnte, mag
dahinstehen. Zu seinen Gunsten greift jedenfalls eine Beweislastumkehr
gem. § 630 h Abs. 5 BGB, weil die Beklagte sogar grob fehlerhaft
gehandelt hat. Der unter Ziffer II. festgestellte Behandlungsfehler
erscheint schlechterdings nicht nachvollziehbar. Für die Grobheit des
Fehlers kann nicht auf einzelne Tage abgestellt werden, sondern es ist
die gesamte Zeit zwischen 05.06.2015 und 29.06.2015 von Bedeutung. Zwar
ist dem Sachverständigen das Verhalten der Beklagten erst ab 22.06.2015
als schlechterdings nicht nachvollziehbar erschienen (Anhörung vom
07.05.2020, Seite 7), doch ist anerkannt, dass die Umkehr der Beweislast
auch dann gerechtfertigt ist, wenn eine Kette von Fehlern, insbesondere
von teilweise groben Fehlern, einen besonders schweren Vorwurf gegen
den Behandler begründet (Katzenmeier in Bamberger-Roth, BGB, 4. Aufl.
2019, § 630 h BGB, RdNr. 58 m.w. Nachw.). Schon allein die Zeitdauer
weist in Richtung eines groben Behandlungsfehlers. Dies gilt umso mehr,
als während dieser Zeit mehrmals „rote Flaggen“ für die behandelnde
Heilpraktikerin aufschienen und die Beklagte in der Aus- und Fortbildung
nur geringe Kenntnisse im onkologischen Bereich erworben hatte.
66
Die
Beklagte selbst führt auch im Nachhinein keinen einzigen Anhaltspunkt
für die Wirksamkeit ihres Therapieansatzes an, der ihr Vorgehen erklären
könnte.
67
Bei alldem ging es nicht um harmlose Beschwerden,
sondern um eine todbringende Krankheit. Das Argument der Beklagten, sie
habe die laufende Strahlentherapie nur naturheilkundlich unterstützt,
wendet sich jedenfalls für die Zeit ab 09.06.2015 gegen sie, weil sie
wusste, dass sich die Patientin gegen die Fortführung der
Strahlentherapie entschieden hatte. Dieses Wissen ergibt sich aus den
E-Mails der Patientin vom 05.06.2015 und 06.06.2015 ebenso wie aus der
Behandlungsdokumentation der Beklagten. Dort ist für den Termin vom
08.06.2015 eingetragen: „= 14 Bestrahlungen # CT“. Darüber ist ergänzt:
„will ab morgen Ø mehr“. Damit war die Patientin vorübergehend ohne jede
Therapie, es gab also nichts mehr, was naturheilkundlich zu begleiten
war. Die Beklagte nimmt zwar insoweit für sich in Anspruch, sie habe der
Patientin mit E-Mail vom 16.06.2015 (Anlage B 16 und auch schon B 4)
geraten, bis zum Einsetzen der HorviTherapie zu erwägen, doch eine
Strahlentherapie zu machen. Dieser Vorschlag war aber in seiner
Unverbindlichkeit nicht ausreichend. Es ist insbesondere auch überhaupt
nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte sogar nach der klaren Ansage
der Frau Dr. L., die Horvi-Therapie könne der Patientin nicht mehr
helfen, diese dennoch bei der Beschaffung der notwendigen Präparate
unterstützt hat.
68
3. Die Beweislastumkehr wegen eines groben
Behandlungsfehlers greift grundsätzlich auch in den Fällen einer
fehlerhaften therapeutischen Aufklärung (BGH VersR 2005, 228).
69
4.
Die Beweislastumkehr entfällt nicht wegen eines gleichgewichtigen
Eigenverschuldens der Patientin. In rechtlicher Hinsicht kann daraus
folgen, dass die Beweislastumkehr trotz der Grobheit des Fehlverhaltens
des Behandlers nicht greift, wenn der Patient durch eigenes sorgloses
Verhalten im gleichen Maße wie der Behandler eine erfolgreiche
Behandlung erschwert hat, BGH vom 16.11.2004, VI ZR 328/03. Es kommt
aber auch in Betracht und ist im konkreten Fall geboten, § 254 BGB
anzuwenden (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., 2018 Rn. G
282).
70
a) Die Umkehr der Beweislast für die Kausalität bei
groben Behandlungsfehlern wurde vom Bundesgerichtshof zunächst damit
begründet, durch die Grobheit des Behandlungsfehlers werde dem Patienten
die Beweisführung für die Kausalität erschwert, (BGH NJW 1983, 333).
Der Ansatz hätte zu einem weiteren Schritt in der Beweiserhebung führen
müssen: Konsequent wäre es gewesen, unabhängig von der Qualität des
Behandlungsfehlers zu klären, ob er den Kausalitätsbeweis wirklich
erschwert hat (diese Klärung durch den Tatrichter verlangt denn auch
Prütting unter Berufung auf die Gesetzesbegründung, GesR 2017, 681 ff,
684). Da das eigene Argument wohl auch vom Bundesgerichtshof als nicht
tragfähig, jedenfalls nicht praktikabel, erkannt wurde, hat er seinen
Ansatz nicht konsequent weiterverfolgt (wobei die Gesetzesbegründung zu §
630 h BGB auf diese eigentlich überholte Rechtfertigung zurückgreift
(BT-Drucks. 17/10488, 30)). Letztlich handelt es sich dabei um diffuse
Billigkeitserwägungen (Gerda Müller, VersR 2006, 1289/1296:
„Billigkeitsprinzip“; Katzenmeier (Arzthaftung, 2002, S. 464 ff)
versucht demgegenüber eine Herleitung aus den Gesichtspunkten der
Gefahrerhöhung und der Beherrschbarkeit des Geschehensablaufs, sieht
aber selbst auch diesen Begründungsansatz nicht als „dogmatisch restlos
überzeugend“ an). Der Gesetzgeber des Patientenrechtegesetzes hat in der
Gesetzesbegründung ausgeführt: „Von dem Regelfall des Abs. 5 kann
allerdings dann nicht ausgegangen werden, wenn jeglicher
haftungsbegründende Ursachenzusammenhang im Einzelfall äußerst
unwahrscheinlich ist. Dies ist etwa dann der Fall, … wenn der Patient
durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg
vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe
Behandlungsfehler dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des
Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann“ (BT-Drucks.
17-10488 v. 15.8.2012). Das ist nicht schlüssig, zeigt aber den Willen
des Gesetzgebers auf, es bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(auch insoweit) zu belassen. Damit wird man auch unter Geltung des
Patientenrechtegesetzes in solchen Fällen grundsätzlich weiterhin dazu
kommen können, dass trotz der Grobheit des Behandlungsfehlers die
Beweislastumkehr entfällt, obwohl dies in § 630 h BGB so nicht
ausdrücklich formuliert ist. Dabei ist aber die Umkehr der Beweislast
die Regel und die Ausnahme von der Regel muss in besonderem Maße
gerechtfertigt sein.
71
b) Für eine gleichgewichtige
Mitverursachung durch Frau Hö. und den sich daraus ergebenden Wegfall
der Beweislastumkehr sprechen mehrere Umstände. Das beginnt mit dem
Unterlassen einer eigentlich indizierten Chemotherapie und setzt sich
fort mit dem Abbruch der Strahlentherapie. All das geschah gegen den
ausdrücklichen Rat des Dr. We., obwohl der sich nachhaltig und in
besonders hervorzuhebender Weise um die Patientin bemüht hatte, wie auch
gegen den Rat der ebenfalls besonders verantwortlich handelnden Frau
Dr. Wa., die den Abbruch der Strahlentherapie der Patientin gegenüber
wörtlich mit einem Todesurteil gleichgesetzt hatte. Frau Hö. war wohl
auch anderweitig beraten; die Idee einer Horvi-Therapie ging sogar
initial von ihr aus (Anlage B1 vom 06.06.2015). Und schließlich hat sich
Frau Hö. aus eigenen Stücken an den Heilpraktiker Ha. gewandt, als die
erwartete Verordnung seitens der Frau Dr. L. auf sich warten ließ.
72
c)
Dennoch muss es hier bei der Umkehr der Beweislast bleiben. Frau Hö.
war auf der verzweifelten Suche nach alternativen Heilungsmöglichkeiten
und das unterscheidet den Fall von jenen, in denen der Patient einen Rat
des Behandlers leichtfertig nicht befolgt. In ihrer irrationalen
Ablehnung der „Schulmedizin“ suchte sie Stärkung und Unterstützung und
vertraute dabei der Beklagten. Bei aller Eigenständigkeit auf der Suche
nach „alternativer“ Behandlung hat sie doch fortlaufend deren Rat
gesucht und befolgt. Die Beklagte hat diese Abkehr der Patientin
befördert (beispielhaft Anlage K 12 vom 08.04.2015, damals noch im
Zusammenhang mit der von den Ärzten angeraten Chemotherapie: „Ich hatte
heute erst wieder eine Patientin in der Praxis, die mir erzählte, dass
ihr Opa vor über 15 Jahren eine Chemo ablehnte, seinen Weg ging und nun
derjenige ist, der als einziger … überlebt hat. Und: „(es gibt Umfragen
unter Ärzten, dass sie selbst zu 90% im EIGENEN Fall keine Chemo wollen …
und ganz anders entscheiden, als sie dies bei Patienten tun.)“
73
5.
Der Beklagten ist der ihr grundsätzlich mögliche Gegenbeweis, also der
nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führende Beweis, ihr Fehler sei nicht
kausal für den weiteren Verlauf geworden, nicht gelungen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass Frau Hö. ohnehin und in gleicher Zeit dem Tode
entgegen gegangen wäre.
74
a) Der Senat ist nicht davon überzeugt,
dass Frau Hö. dem von der Beklagten geschuldeten Rat zuwider die
Strahlentherapie auf keinen Fall fortgeführt oder wieder aufgenommen
hätte. Zwar ist richtig, dass die Patientin den klassischen
Behandlungsmethoden der von ihr so bezeichneten Schulmedizin ablehnend
gegenüberstand. Das Landgericht hat das in seinem Urteil ab Seite 9
grundsätzlich zutreffend dargestellt. Auch wenn die Ausführungen der
Zeugen Dr. Hu., Dr. We., Dr. Wa. und Dr. Ka. und die Dokumentation des
Dr. Z. vor dem Landgericht in diese Richtung weisen, reicht das in
Zusammenhang mit den gewechselten E-Mails dem Senat nicht, sich die nach
§ 286 ZPO notwendige Überzeugung zugunsten der Beklagten zu bilden.
75
In
ihrer E-Mail vom 22.06.2015 (Anlage K 29 S.1) schrieb Frau Hö. an die
Beklagte: „ich hab auch kurz überlegt, ob ich nicht doch den ganzen
schulmedizinischen Weg gehe, aber es fühlt sich nicht wirklich stimmig
an“; am 21.06.2015 beschrieb sie sich als „total verunsichert“ (Anlage K
29 S.2). Nach dem Abbruch der Strahlentherapie hatte die Beklagte am
16.06.2015 in der bereits angeführten E-Mail (Anlagen B 16 = Anlage K
28a) Frau Hö. gefragt, ob sie denn nicht mit der Bestrahlung die
Wartezeit bis zum Eintreffen der Verordnung für die Horvi - Therapie
überbrücken wolle. Dies hat Frau Hö. nicht rundherum abgelehnt, sondern
nachgefragt: „Glaubst du echt, dass es so heikel ist, wenn selbst du
mich fragst, ob die Fortsetzung der Strahlentherapie ein gangbarer Weg
ist?“ (Anlage K 29 S.1). Die Beklagte argumentiert im Prozess nun damit,
infolge ihrer Anfrage habe sich die Patientin an Herrn Ha. gewendet,
was belege, dass sie schon auf einen solchen sehr zurückhaltenden Rat
mit Misstrauen und Abkehr reagiert habe. Das ist nicht überzeugend. Denn
die Anfrage an Herrn Ha. war erkennbar dadurch motiviert, dass Frau Dr.
L. den erwarteten Therapieplan noch nicht erstellt hatte. Natürlich
stand die Patientin Ende Juni unter dem Eindruck des nun bereits
fortgeschrittenen Krankheitsverlaufs, aber ihre Äußerungen weisen doch
darauf hin, dass sie bei einer energischen und frühen Intervention der
Beklagten ihre Entscheidung möglicherweise anders getroffen hätte. Der
Sachverständige Ku. hat das ebenso bewertet (oben, II.1. b), Gutachten,
Seite 14).
76
Bei aller Offenheit gegenüber naturheilkundlichen
Ansätzen im Sinne einer unterstützenden Therapie waren die als Zeugen
vernommenen Behandler Ärzte - in der Weltsicht der Patientin
„Schulmediziner“ - und standen damit von vorneherein in einem
Antagonismus zu „alternativen Behandlungsmethoden“. Hätte die Beklagte
die gesundheitliche Situation der Patientin zutreffend und
übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten geschildert und zur
Strahlentherapie geraten, hätte genau das den Ausschlag dafür geben
können, die gebotene Behandlung fortzuführen.
77
Die erneute
Vernehmung der Zeugen war nicht geboten; der Senat weicht nicht von der
Beweiswürdigung des Landgerichts ab, dessen Urteil auf der Annahme
beruht, die Beweislast liege beim Kläger und das dann den
Kausalitätsbeweis als nicht geführt angesehen hat.
78
b) Wäre Frau Hö. dem geschuldeten Rat gefolgt, hätte sie sogar sehr gute Heilungschancen gehabt.
79
1) Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ki.
80
Der
Sachverständige hat sich zunächst zu seinem methodischen Vorgehen und
den Beurteilungsgrundlagen aus medizinischer Sicht geäußert (Gutachten,
Seiten 1-4). In der Folge stellt er dar, dass und warum die Variante der
Wiederaufnahme der Strahlentherapie schwieriger zu beurteilen ist als
die der ununterbrochenen Fortsetzung und führt aus, dass die
ununterbrochene Fortsetzung eine größere Wahrscheinlichkeit für eine
positive Entwicklung gehabt hätte als die Wiederaufnahme nach
Unterbrechung (Gutachten, Seiten 4-5).
81
Auf dieser Grundlage
ergibt sich, dass Frau Hö. mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 50%
fünf Jahre überlebt hätte (Gutachten, Seite 6). Bei konsequent
durchgeführter Strahlentherapie hätte die Überlebenswahrscheinlichkeit
bezogen auf den Tod am 14.10.2015 mehr als 98% betragen. Das gilt
zunächst sogar für die Wiederaufnahme einer unterbrochenen Therapie.
82
Die
Wahrscheinlichkeit für ein Überleben von einem Jahr betrug bei
konsequent fortgesetzter Strahlentherapie 85% bis 90%, für das Überleben
von 2,5 Jahren 75% für das Überleben von fünf Jahren 60%. Für ein
darüber hinausgehendes Langzeitüberleben betrug die Wahrscheinlichkeit
ca. 50%. (Gutachten, Seite 6). Eine mehrwöchige Unterbrechung der
Strahlentherapie beeinflusste die Erfolgschancen negativ, eine
Wiederaufnahme am 01.07.2015 hätte aber immer noch eine relevante
Überlebenswahrscheinlichkeit auf Dauer erbracht (Gutachten, S. 4-6).
Alle von der Beklagten und anderen Heilpraktikern diskutierten oder
eingesetzten Therapien waren demgegenüber völlig ungeeignet, die
Überlebenschance nach unterbrochener Strahlentherapie positiv zu
beeinflussen (Gutachten, Seite 6). Dabei hatte Frau Hö. keine „sehr
seltene“ Erkrankung und es hatte auch zur Zeit der durch Dr. Ka. während
der Schwangerschaft erfolgten Operation noch kein
zervixüberschreitendes Wachstum vorgelegen (Ergänzungsgutachten, Seite
2). Blutungen in der 25. und 26. Schwangerschaftswoche lassen nicht den
sicheren Schluss darauf zu, dass der Tumor weiter gewuchert war
(Ergänzungsgutachten, Seite 2). Selbst bei einem unterstellten
Tumorgeschehen im Stadium III (statt II a +/- II b) hätte die
Strahlentherapie eine ca. 30% bis 40% langfristige Überlebenschance
beinhaltet (Ergänzungsgutachten, Seite 3). Der Sachverständige spricht
insoweit von der kombinierten Radiochemotherapie, meint jedoch durch den
Bezug auf die Ausführungen des Erstgutachtens erkennbar die im Fall der
Klägerin unterbrochene Strahlentherapie).
83
2) Der Senat folgt
dem Sachverständigen ohne jeden Zweifel. Das liegt nicht nur an seiner
hervorragenden Stellung als Leiter der Klinik für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe der Universitätsklinik E. Der Sachverständige ist auch
gerade auf dem Gebiet der gynäkologischen Onkologie ein ausgewiesener
Spezialist, wie seine Vita (
https://frauenklinik.
…/) und die umfangreichen Quellenangaben in seinem Gutachten vom
26.10.2020 belegen. Er hat den Sachverhalt gewissenhaft ausgewertet,
dargestellt und medizinisch beurteilt. Auf die Fragen der Beklagten ist
er in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.12.2020 sorgfältig eingegangen.
Seine Ausführungen sind nicht nur für den auf Arzthaftungsachen
spezialisierten Senat gut nachvollziehbar, sondern stehen auch in
Einklang mit der Einschätzung der früheren Behandler Dr. We. und Dr. Wa.
Sie lassen schließlich auch keine Voreingenommenheit gegenüber der
Beklagten als naturheilkundlich tätiger Heilpraktikerin erkennen.
IV.
84
Das
unter Zi. III 4 b) dargestellte Verschulden der Frau Hö. gegen sich
selbst ist bei der Schmerzensgeldbemessung und gem. §§ 846, 254 BGB in
Bezug auf den materiellen Schaden zu berücksichtigen. Die Abwägung der
beiderseitigen Beiträge führt zu einer Mitverschuldensquote von 1/3.
85
Dabei
konnte sich der Senat nicht die Überzeugung bilden, dass Frau Hö. der
Beklagten „hörig“ war. Des hierfür vom Kläger angebotenen
Sachverständigenbeweises durch psychiatrisches Gutachten bedurfte es
nicht, weil der Senat aus den vorliegenden Tatsachen eine eigenständige
Beurteilung zu treffen vermag. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür
vorgetragen, dass seine Mutter an einer psychischen Erkrankung im Sinne
der ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and
Related Health Problems, 10. Revision) gelitten hat. Das unter Zi. III 4
b) bereits dargestellte Verhalten der Frau Hö. belegt, auch unter
Berücksichtigung der einzelnen Formulierungen im E-Mail-Verkehr, dass
sie sich vielfältig informiert und eigenständige Entscheidungen
getroffen hat. Insoweit ist insbesondere der Umstand, dass die Patientin
sich auch Herrn Ha. zugewendet hat, als die Verordnung der Horvi -
Therapie durch Frau Dr. L. unerwartet lang gedauert hatte, von
Bedeutung.
86
Zulasten der Beklagten hat der Senat ihr angesichts
der Schwere der Krankheit völlig inadäquates Vorgehen über Wochen und
Monate hinweg berücksichtigt.
87
In der Gesamtschau war eine
hälftige Teilung nicht zu rechtfertigen, da die Mutter des Klägers sich
in größter Not der Beklagten als Patientin anvertraut und auf deren
überlegenes - von ihr vorausgesetztes - Fachwissen verlassen hatte.
V.
88
Für
die Bemessung des Schmerzensgeldes gilt, dass nur die Zeit vom Abbruch
der Strahlentherapie am 09.06.2015 bis zum Tod am 14.10.2015
Berücksichtigung finden kann und die Patientin auch bei Fortführung der
Strahlentherapie und gegebener Grunderkrankung in dieser Zeit Schmerzen
und Nebenwirkungen hätte erdulden müssen. Die in dem umschriebenen
Zeitraum damit hypothetisch einhergehenden Schmerzen bleiben jedoch
hinter dem Leid einer sterbenden Krebspatientin im finalen Stadium weit
zurück. Dies ist allgemein bekannt und bedarf daher nicht des Beweises,
insbesondere nicht des Beweises durch Sachverständigen. Zudem wirkt
schwer, dass die Patientin in ihren letzten Wochen erleben musste, dass
sie sterben und den Kläger, dessen Wohlergehen vom Beginn der
Schwangerschaft an für sie so wichtig gewesen war, dass sie ihre eigene
Behandlung hintanstellte, ohne Mutter zurücklassen würde. Sie musste
erkennen, dass sie sich im Vertrauen auf die Beklagte für einen
todbringenden Weg entschieden hatte und mit dieser Erkenntnis leben (und
sterben). Unter Abwägung aller Gesichtspunkte, auch und gerade des
eigenen Verhaltens, beträgt das angemessene Schmerzensgeld 30.000,00 €.
Der Umstand, dass sich die Beklagte fahrlässig, möglicherweise auch ihre
berufsrechtlichen Pflichten verletzend, nicht haftpflichtversichert
hat, bleibt dabei außer Betracht.
89
Der Kläger konnte und musste
die Zahlung eines ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrages auf das zu
seinen Gunsten als Alleinerben eingerichtete Sparkonto beantragen. Die
Mutter des Klägers hatte mit letztwilliger Verfügung
Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckerin hat für
den Kläger das im Urteilstenor benannte Sparkonto eingerichtet und bei
Genehmigung der Prozessführung des Klägers die Zahlung dorthin
angeordnet (Anlage K 23).
VI.
90
1. Für das erste Lebensjahr
des Klägers wird in der Klage ein „Barunterhalts- und
Haushaltsführungsschaden“ von 9.468,60 € dergestalt berechnet, dass
dessen Mutter bis 14.04.2016 nicht berufstätig gewesen wäre und sich
persönlich 36,7 Stunden in der Woche um den Kläger gekümmert hätte. Das
begegnet ebenso wie der geltend gemachte Ansatz von 10,00 €/Stunde
keinen Bedenken, § 287 ZPO.
91
Für die Zeit danach hat der Kläger
einen monatlichen Barunterhaltsschaden in Höhe von 567,53 € berechnet
und diesen vom 14.05.2016 bis 14.12.2016 mit 3.972,71 € beziffert und
eingeklagt. Der auf Seiten 25/26 der Klage dargestellte
Berechnungsansatz trifft zu, § 287 ZPO. Allerdings war das
Mitverschulden der Mutter des Klägers mit 1/3 zu berücksichtigen. Weiter
muss sich der Kläger die seit 14.10.2015 bezogene Waisenrente anrechnen
lassen, wie sie sich aus der Anlage zum Protokoll vom 28.01.2021
ergibt; insoweit ist die Forderung auf den Sozialversicherungsträger
übergegangen.
92
In dieser ursprünglichen Berechnung ist der
Zeitraum vom 14.04.2016 bis 14.05.2016 nicht mit erfasst. Für diese Zeit
wurde ein Barunterhaltsschaden nicht eingeklagt. Soweit der Kläger dies
mit Schriftsatz vom 18.02.2021 (Seite 2, Bl. 685 d.A.) nachträglich
geltend machen will, liegt darin eine Klageerweiterung, die nach Schluss
der mündlichen Verhandlung unzulässig ist (vgl. Thomas/Putzo-Seiler,
ZPO, 41. Aufl., § 296a Rn. 1).
93
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Unterhaltsschaden vom 14.10.2015 bis 14.12.2016 13.441,31 (ohne 14.04.2015 bis 14.05.2015)
Davon 2/3 8.960,87 €
Waisenrente vom 14.10.2015 bis 14.12.2016 - 1.856.36 €
(ohne 14.04.2015 bis 14.05.2015)
(4,5 × 146,24 € + 3 x 145,9 € + 5,5 × 152,11 €)
7.104,51 €
94
Der
seit 15.12.2016 monatlich entstehende Unterhaltsschaden unterfällt dem
Feststellungsausspruch, wobei auch hier das Mitverschulden der Mutter
des Klägers zu berücksichtigen war. Die auch für diese Zeit gebotene
Anrechnung der Waisenrente ergibt sich aus dem im Tenor ausgesprochenen
Vorbehalt des Anspruchsüberganges auf Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte.
95
2. Allerdings konnte der insoweit nach dem
Maßstab des § 287 ZPO beweisbelastete Kläger nicht die Überzeugung des
Gerichts davon begründen, seine Mutter hätte ihm noch viele Jahre mehr
Unterhalt leisten können. Dies folgt aus den Angaben des
Sachverständigen Professor Dr. Ki. die bereits dargestellt wurden, oben
Ziffer III.5.b). Eine hinreichende Überlebenswahrscheinlichkeit kann
davon ausgehend nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 09.06.2015
angenommen werden. Überdies kommt es insoweit auch nicht auf das bloße
Überleben der Mutter des Klägers an, sondern darauf, ob sie ihm
überhaupt Unterhalt hätte leisten können, wenn sie länger gelebt hätte.
96
Mit
Schriftsatz vom 18.02.2021, Seite 5 (Bl. 688 d.A.) hat der Kläger nach
Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt, den Sachverständigen
hierzu anzuhören. Dies gebot jedoch nicht, die mündliche Verhandlung
gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Die Äußerungen des Sachverständigen
(wie schon die Fragestellung im Beweisbeschluss) sind klar und
eindeutig. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf
berufen, er habe im Schriftsatz vom 03.12.2021, Seite 3 (Bl. 635 d.A.)
um einen rechtlichen Hinweis gebeten. Die Bewertung der Ausführungen des
Sachverständigen oblag dem Kläger bzw. dem Klägervertreter, dessen
Schriftsatz nicht die Zielrichtung einer etwaigen Anhörung des
Sachverständigen und mögliche Einwände erkennen lässt, sondern den
Anhörungsantrag lediglich für den Fall stellt, dass das Ergebnis der
Beweisaufnahme dem Kläger nicht günstig sei. Ein solcher „bedingter
Anhörungsantrag“ war nicht zulässig; ein Hinweis nicht geboten.
VII.
97
Hinsichtlich
zukünftiger immaterieller Schäden ist der Feststellungsantrag
allerdings unzulässig, weil insoweit kein Interesse an einer
Feststellung mehr bestehen kann, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Bemessung des
ererbten Schmerzensgeldanspruchs der Geschädigten, die am 14.10.2015
verstorben ist, war ersichtlich vor Klageerhebung abgeschlossen. Eigene
immaterielle Ansprüche des Klägers wegen des vorzeitigen Versterbens
seiner Mutter stehen nicht im Raum, insbesondere kommt ein Anspruch auf
Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB von vornherein nicht in
Betracht. Diese Vorschrift ist in zeitlicher Hinsicht nur anwendbar,
wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten
ist, Art. 229 § 34 EGBGB.
VIII.
98
Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger gemäß §§ 284 ff. ZPO verlangen.
IX.
99
Es
ist angemessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben
§§ 97, 92 Abs. 1 ZPO; für die Streithelfer gilt nach § 101 ZPO, dass sie
ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssen.
100
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
101
Die
Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Verkündet am 25.03.2021
Beschluss
102
Die
Streitwertfestsetzung im Beschluss von 10.01.2019 wird aufgehoben. Der
Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 82.510 € festgesetzt.
Gründe:
103
Die
Schmerzensgeldforderung hat der Kläger mit mindestens 50.000,00 €
beziffert. Er hat weiter materiellen Schaden in Höhe von 13.441,00 €
eingeklagt. Der Wert des Feststellungsanspruchs berechnet sich anhand
des monatlichen Unterhaltsbetrages von 567,53 €. Davon war gem. § 9 ZPO
der dreieinhalbfache Jahresbetrag zu nehmen und um 20% zu kürzen. So
ergibt sich ein Betrag von (567,53 € × 42 Monate × 80%) 19.069,01 €.
Bayern.de
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[No smilies! Julian]